Wo werden bei der Einkommensteuererklärung die Beiträge zur Künstlersozialkasse eingetragen?

Bei der Einkommensteuererklärung geben Sie Ihre Sozialversicherungsbeiträge an – so auch diejenigen zur Künstlersozialversicherung. Aber was wird eigentlich wo eingetragen?

Was ist die Künstlersozialkasse?

Als Selbstständiger, der überwiegend künstlerisch tätig ist, sollten Sie sich über die Künstlersozialversicherung versichern, denn die Beiträge sind wesentlich niedriger als bei privaten Versicherungen. Es handelt sich dabei um eine gesetzliche Sozialversicherung, bestehend aus Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung.

Die Künstlersozialkasse (KSK) ist keine Krankenkasse, sondern sie verwaltet die Beiträge. Sie haben also die freie Wahl, bei welcher Krankenkasse Sie sich versichern. An die KSK leisten Sie lediglich Ihre Beiträge, und zwar zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung.

Grundsätzlich teilt sich dieser Beitrag in zwei Teile:

  • Einen Teil zahlt das Mitglied.
  • Der andere Teil wird über die Künstlersozialabgabe sowie über Zuschüsse vom Bund finanziert.

Ihren Beitragsanteil entrichten Sie direkt an die KSK. Er berechnet sich nach dem Einkommen (Gewinn), den Sie aus Ihrer künstlerischen Tätigkeit ziehen. Sie werden jährlich aufgefordert, eine Schätzung des Gewinns für das folgende Jahr abzugeben. Eine Aufstellung darüber, welche Beiträge Sie entrichtet haben, erhalten Sie in jedem Jahr von der KSK.

Bei der Einkommensteuererklärung müssen Sie unterscheiden zwischen den Teilen, die Sie als Mitglied an die KSK entrichtet haben, und den Gesamtbeträgen, also inklusive des Zuschusses des Staats.

Die Jahresbeiträge, die Sie den Ihnen automatisch zugesandten Dokumenten "Jahresabrechnung" und "Bescheinigung gemäß § 10 Abs. 2b des Einkommensteuergesetzes (EStG)" entnehmen, tragen Sie in der Anlage Vorsorgeaufwand ein.

Wo also wird was in der Anlage Vorsorgeaufwand eingetragen?

Für die Einkommensteuererklärung 2021 gilt:

  • Zeile 6: Ihr Anteil zur Rentenversicherung (ohne Zuschuss Staat)
  • Zeile 16: Ihr Beitrag zur Krankenversicherung (ohne Zuschuss Staat)
  • Zeile 18: Ihr Beitrag zur Pflegeversicherung (ohne Zuschuss Staat) 
  • Für die Einkommensteuererklärung 2020 gilt:

  • Zeile 6: Ihr Anteil zur Rentenversicherung (ohne Zuschuss Staat)
  • Zeile 16: Ihr Beitrag zur Krankenversicherung (ohne Zuschuss Staat)
  • Zeile 18: Ihr Beitrag zur Pflegeversicherung (ohne Zuschuss Staat) 
  • Für die Einkommensteuererklärung 2019 gilt:

    • Zeile 6: Ihr Anteil zur Rentenversicherung (ohne Zuschuss Staat)
    • Zeile 16: Ihr Beitrag zur Krankenversicherung (ohne Zuschuss Staat)
    • Zeile 18: Ihr Beitrag zur Pflegeversicherung (ohne Zuschuss Staat)
    Für die Einkommensteuererklärung für die Jahre 2016, 2017 und 2018 gilt:
    • Zeile 6: Ihr Anteil zur Rentenversicherung (ohne Zuschuss Staat)
    • Zeile 17: Ihr Beitrag zur Krankenversicherung (ohne Zuschuss Staat)
    • Zeile 19: Ihr Beitrag zur Pflegeversicherung (ohne Zuschuss Staat)

    Prüfen Sie Ihren Steuerbescheid

    Manche Finanzämter rechnen die Beiträge nicht richtig ab, wie man externer Link hier nachlesen kann. Sollte Ihr Finanzamt Ihre Angaben nicht anerkennen, legen Sie Einspruch ein und klären den Sachverhalt.

    Aufgepasst: In meinem Einkommensteuerbescheid für 2016 wurde der Zuschuss abgezogen, sodass mein Vorsorgeaufwand sich auf Null reduzierte. Auf Nachfrage hieß es seitens der KSK, man habe von dort aus falsche Beiträge ans Finanzamt übermittelt. Ich möge Einspruch einlegen und der KSK Kopien des Einspruchs und des Bescheids übermitteln. Das hat dann auch geklappt. Mir ist aber nicht klar, wie so etwas passieren kann. Jedenfalls hat sich wieder einmal bestätigt: Unbedingt den Bescheid prüfen!

    Keine Umsatzsteuer

    Bei den Beiträgen zur KSK handelt es sich um eine reine Privatausgabe. Daher sind sie auch nicht umsatzsteuerpflichtig. Auch buchhalterisch werden sie als Privatausgabe behandelt, beeinflussen also nicht den Gewinn bzw. Verlust oder die Bilanz. Das zu versteuernde Einkommen reduziert sich allerdings durch die Beiträge, da sie als Vorsorgeaufwand gelten.

    Aufbewahrungsfristen

    Alle Unterlagen zur Sozialversicherung sollten Sie mindestens sechs volle Jahre lang aufbewahren. Die Unterlagen aus dem Jahre 2010 können Sie also beispielsweise Anfang 2017 entsorgen. Eine Übersicht über sämtliche Aufbewahrungsfristen finden Sie bei akademie.de.

    Weiterführende Artikel

    externer Link Künstlersozialkasse: Die KSK bietet günstige Sozialversicherung für selbstständige "Kreative"

    externer Link KSK-versichert, aber "nicht-kreative" Nebeneinkünfte?

    © Heike Funke